Verbot von offenem Feuer im Gesamtgebiet der Verwaltungsgemeinschaft Mespelbrunn

verfasst von NZ am 8. September 2020

Wegen der anhaltenden Trockenheit und der daraus resultierenden sehr niedrigen Bodenfeuchte auch im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Mespelbrunn eine sehr hohe Waldbrandgefahr. Die leicht entzündliche Streu- und Humusschicht des Waldbodens ist sehr ausgetrocknet und damit in hohem Masse brandgefährdet. Selbst ein kurzes Niederschlagsereignis befeuchtet diese Schicht nur oberflächlich. Die gleiche Entwicklung von hoher zu sehr hoher Gefahrenstufe gilt für unseren Bereich nach dem Graslandfeuerindex, der die Feuergefährdung von offenem, nicht abgeschattetem Gelände mit abgestorbener Wildgrasauflage ohne grünen Unterwuchs beschreibt.

Die Verwaltungsgemeinschaft Mespelbrunn hat aus diesem Grund am 30. April 2020 gemäß Art 7 Abs.2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LSTVG) in Verbindung mit §§ 23,24 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) folgende ANORDNUNG erlassen

  1. Bis auf weiteres wird im gesamten Gemeindegebiet (Innen- und Außenbereich!) der Verwaltungsgemeinschaft Mespelbrunn ein generelles und absolutes Verbot für jegliche Art von offenem Feuer ausgesprochen.
  2. Das Verbot gilt auch in bestehenden, auf Dauer angelegten Feuerstellen.
  3. Das Verbot von offenem Feuer jeglicher Art (Lagerfeuer, Feuerwerke, Himmelslaternen, Fackeln etc.) gilt sowohl für die ausgewiesenen gemeindlichen Grillplätze als auch für die Lagerfeuer auf privaten Grundstücken.
  4. Das Grillen mit Gas-, Elektro- und Holzkohlegrill innerhalb der bebauten Gebiete (=Siedlungsgebiet; Innenbereich) ist gestattet, allerdings unter strikter Berücksichtigung folgender Sicherheitsmaßnahmen:
    1. Sorgen Sie dafür, dass sich der Bewuchs im Umfeld des Grills nicht entzünden kann. (mögliche Maßnahmen: voriger Rückschnitt; Fläche im Umfeld des Grills vor dem Entzünden ausgiebig bewässern, Aufstellen des Grills auf befestigter Fläche)
    2. Vermeiden Sie unbedingt Funkenflug.
    3. Stellen Sie Löschmittel (Wasser, Feuerlöscher) im Umfeld des Grills bereit.
    4. Lassen Sie den Grill nie unbeaufsichtigt und löschen Sie die Glut vollständig ab.

Grillpartys, Lagerfeuer etc. sind im Zuge der Corona-Pandemie und der damit einhergenden 6. BayIfSMVsiehe §2, Abs. 2  nach wie vor verboten!

Das Feuerverbot gilt bis auf Widerruf.

Wir fordern Sie in Ihrem eigenen Interesse dringend auf, auch im Hinblick auf mögliche Regressforderungen, sich an das ausgesprochene Verbot zu halten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

https://www.vgem-mespelbrunn.de/VGem-Mespelbrunn/Feuerverbot